KIG - Kieferorthopädische Indikationsgruppen



In regelmäßigen Abständen gibt es politisch gewollte Maßnahmen zur Reduzierung der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen, nicht zuletzt auch für kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen.

Seit dem 1. Januar 2002 gelten die neuen kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG).

KIG ist das neue befundbezogene kieferorthopädische Indikationssystem mit Einstufung des Behandlungsbedarfs nach kieferorthopädischen Indikationsgruppen. Es hat das bisherige therapieorientierte Indikationssystem am 1.1.2002 abgelöst.

Der Kieferorthopäde hat anhand der kieferorthopädischen Indikationsgruppen (siehe Schema) festzustellen, ob der Grad einer Fehlstellung vorliegt, für deren Behandlung der Versicherte einen Leistungsanspruch gegen die Krankenkasse hat.

Mit dem KIG-Bewertungs-System soll der Kieferorthopäde - unmittelbar vor dem geplanten Behandlungsbeginn - bei der klinischen Untersuchung die Fehlstellung mit dem größten Behandlungsbedarf erkennen. Die Einstufung kann erst im Stadium des späten Wechselgebisses erfolgen. Ausgenommen davon sind auf 1,5 Jahre zeitlich begrenzte Frühbehandlungen, die ab dem vierten Lebensjahr begonnen werden können. Hierfür gelten ebenfalls die gleichen Schweregrade, allerdings nur für eiige Indikationsgruppen.

Die kieferorthopädischen Indikationsgruppen (Befunde) sind in fünf Behandlungsbedarfsgrade eingeteilt. Der Befund mit dem höchsten Behandlungsbedarf entscheidet über die Kostenübernahme. Nur bei den Graden 3, 4 und 5 hat der Versicherte einen Leistungsanspruch gegenüber seiner Krankenversicherung.
Bitte beachten Sie jedoch, dass nur Ihr Kieferorthopäde bei einer klinischen Untersuchung unmittelbar vor dem geplanten Behandlungsbeginn überprüfen kann, ob die Kosten für eine medizinisch notwendige Behandlung von Ihrer Krankenkasse übernommen werden oder ob ein privater Behandlungsvertrag für die Beseitigung der Zahn- und Kieferfehlstellung Ihres Kindes erforderlich wird.
Die Grenzziehung wurde ausschließlich aus Kostengründen vorgenommen, ohne die notwendige Behandlung der restlichen Anomalien infrage zu stellen. Diese können nunmehr nur noch mit einem privaten Behandlungsvertrag behandelt werden.


Weitere Informationen können Sie
hier erhalten.

 

Indikationsgruppe

Grad

 1

 2

 3

 4

 5

 Kraniofaziale Anomalien A    

 Lippen-kiefer-

Gaumenspalten, o ä

 Zahnunterzahl
(Aplasie oder Zahnverlust)
 U   

 Unterzahl
(nur wenn präprothetische Kieferorthopädie oder kieferorthopädischer Lückenschluß indiziert)

 
 Durchbruchstörungen S    Retention außer 8er

 Verlagerung außer 8er

 Sagittale Stufe distal D bis 3mm

über 3mm -6mm

  6mm - 9mm über 9mm
 Sagittale Stufe mesial M    0mm - 3mm über 3mm
 Vertikale Stufe offen (auch seitlich) O bis 1mm

 1mm - 2mm

 über 2mm - 4mm

 über 4mm habituell offen

 über 4mm skelettal offen

 Vertikale Stufe tief T

 bis  3 mm

über 3 mm über 3mm mit traumatischen Gingivakontakt  
 Transversale Abweichung

 B

 K

 

 

Kopfbiß

 

beids. Kreuzbiß

Bukkal-/Lingual-Okklusion

einseitiger Kreuzbiß

 
 Kontaktpunktabweichung / Engstand E unter 1mm 1-3 mm über 3 - 5 mm über 5 mm 
 Platzmangel P bis 3 mm über 3 - 4mm über 4 mm